Mietbedingungen
Mietgegenstand:
Der Vermieter stellt dem Kunden als Mieter eine Maschine, welche am Mietlieferschein beschrieben ist, zur Verfügung. Die dem Mieter gegen ein Entgelt zur Verfügung gestellte Maschine bleibt in unserem Eigentum. Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausdrücklich untersagt. Einsätze im Schichtbetrieb, auf Wasserbaustellen oder unter Tage müssen gesondert vereinbart werden.
Mietpreis:
Der Mietpreis enthält die Abgeltung für die Abnutzung, die Abschreibung, die Finanzierung sowie für sonstige mit der Vermietung von Maschinen verbundene Kosten.Die Höhe des Mietsatzes ist der jeweils gültigen Mietpreisliste zu entnehmen. Die Mietsätze enthalten keine Mwst. und gelten für einen maximalen Betrieb von 8 Stunden pro Arbeitstag bzw. von 40 Stunden pro Arbeitswoche oder 160 Stunden pro Monat. Der Mietpreis ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die erlaubte Einsatzzeit nicht vollständig ausgenützt wird.
Nebenkosten:
Kosten für Be- und Entladung, Transportkosten für An- bzw. Rücklieferung, für Betriebsstoffe, für Bedienungspersonal, für Einschulung, für Versicherung sowie für sonstige Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.Schriftliche Mietverträge unterliegen der amtlichen Vergebührung. Für diese ist der Mieter entsprechend der gesetzlichen Gegebenheiten verantwortlich.
Vertragsdauer:
Die Mietdauer gilt für den Zeitraum als vereinbart, für den die Maschine dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Also mindestens ab dem Tag der Abholung und bis zu dem Tag der Rückgabe der betriebsbereiten Maschine am Standort des Vermieters. Sowie auch für jene Zeit in der aufgrund einer Reparatur, die durch den Mieter verursacht wurde, die Maschine dem Vermieter nicht zur Verfügung steht.
Gefahren und Risiken:
Der Mieter trägt ab Abholung bzw. Übergabe der Maschine an den Frachtführer sämtliche mit dem Mietgegenstand verbundenen Gefahren und Risiken.Erst mit der Rückgabe der Maschine gehen diese wieder auf den Vermieter über.Der Mieter haftet für alle Beschädigungen, für die Einhaltung der Serviceintervalle sowie für die Überprüfung nach §11 AMVO. Für Folgeschäden, welche aus dem Einsatz der Maschine während der Vermietung resultieren, sowie für Verlust oder Diebstahl haftet ausschließlich der Mieter.
Versicherung:
Eine Versicherung gegen Diebstahl, Fehlbedienung, Absturz, Katastrophe, etc. kann vom Mieter abgeschlossen werden. Der Selbstbehalt je nach Schadensfall beträgt 10 % der tatsächlichen Reparaturkosten jedoch mindestens:
Maschinenwert:
bis 15.000,- 1.000,-
bis 30.000,- 1.500,-
bis 50.000,- 2.000,-
bis 75.000,- 2.500,-
über 75.000,- 3.000,-
Nicht enthalten sind Schäden bei Einsätzen unter Tage, bei Einsätzen auf Wasserbaustellen, Reifen, Gummiketten, Betriebsmittel, Schmiermittel, Werkzeuge, etc.
WICHTIG:Der Schadensfall muß am Tag des Vorfalles per Fax gemeldet werden. Meldungen über Vorfälle, die länger als 3 Arbeitstage zurückliegen, werden ohne Gewähr auf positive Erledigung entgegengenommen.
Mietvertrag:
Rechtsverbindlich für die Anmietung von Maschinen der Firma Baumaschinen Mozelt G.m.b.H. sind die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" welche auf unserer Homepage ersichtlich sind sowie die Mietbedingungen des MAWEV-Verbandes der österreichischen Baumaschinenhändler. Der für eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner unkündbar.Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefs binnen 14 Tagen nicht nachkommt.In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters sofort abzuholen und der Mieter verpflichtet, Schadenersatz mindestens in der Höhe der entgangenen Mieten zu leisten.
Mietbedingungen für Fahrzeuge mit behördlichem Kennzeichen
Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, seinen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern geführt werden.
Der Mieter hat gegenüber Baumaschinen Mozelt ein Verschulden des jeweiligen – vorgenannten – Fahrers wie eigenes Verschulden zu vertreten.
Das Fahrzeug darf nur von Fahrern geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer in der Republik Österreich gültigen Fahrerlaubnis zum Führen
eines Fahrzeugs in der betreffenden Fahrzeugklasse sind.
Nutzung des Fahrzeugs
Der Mieter darf das Fahrzeug nur in verkehrsüblicher Weise benutzen.
Während der Mietzeit hat der Mieter das Fahrzeugsorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Gesetze und technischen Regeln zu beachten.
Der Mieter hat Baumaschinen Mozelt eine beabsichtigte Nutzung des Fahrzeugs an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen unverzüglich mitzuteilen.
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht anderen als den nach Absatz "Führungsberechtigte" zugelassenen Personen zur Nutzung überlassen.
Das Fahrzeug darf nicht benutzt werden,
a. zur Personenbeförderung;
b. zum Abschleppen, im Zusammenhang mit Motorsport sowie zu Wett- oder Testfahrten;
c. unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen können;
d. in Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften, welche am Ort und zur Zeit der Benutzung gelten;
e. für Fahrten außerhalb des Gebietes der Republik Österreich;
Öl- und Wasserstände, Reifendruck, Frostschutzmittel sowie sonstige Zusatzflüssigkeiten (z. B. AdBlue) sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren
und bei Bedarf zu ergänzen. Die dabei anfallenden Kosten trägt der Mieter.
Baumaschinen Mozelt verbietet die Benutzung des Fahrzeugs auf Autobahnen und Schnellstraßen (Ausnahme: Sonderregelung)
Abstellen des Fahrzeugs
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, hat der Mieter es verschlossen und gesichert zu halten und dafür zu sorgen, dass die Handbremse angezogen ist.
Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und diese für unbefugte Dritte unzugänglich zu verwahren.
Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Mietvertrages fort. Besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen bleiben unberührt.
Pflichten des Mieters bei Unfällen, Diebstahl oder Pannen
Bei jedem Unfall oder jeder Beschädigung des Fahrzeugs durch Dritte hat der Mieter sofort die Polizei hinzuzuziehen und dafür zu sorgen, dass der Schadensfall,
mögliche Verletzungen der Beteiligten sowie entstandene Sachschäden ordnungsgemäß polizeilich aufgenommen werden.
Der Mieter hat alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Es ist dem Mieter untersagt, Dritten gegenüber Ansprüche mit Wirkung gegen Baumaschinen Mozelt anzuerkennen oder sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen.
Der Mieter hat Baumaschinen Mozelt einen Schadensfall unverzüglich telefonisch anzuzeigen.
Außerdem ist der Mieter verpflichtet, Baumaschinen Mozelt spätestens 24 Stunden nach dem Schadensfall schriftlich über alle Einzelheiten des Schadensfalls und – sofern der Schadenshergang bekannt ist –
unter Vorlage einer Skizze über den Schadenshergang zu unterrichten. Der Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen
sowie die amtlichen Kennzeichen etwaig beteiligter Fahrzeuge enthalten.
Einen Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
Der Mieter hat Baumaschinen Mozelt für das Abstellen des Fahrzeugs – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.
Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs hat der Mieter die Fahrzeugschlüssel und Papiere unverzüglich an Baumaschinen Mozelt zurückzugeben.
Der Mieter ist auch im Übrigen verpflichtet, Baumaschinen Mozelt bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung von Schadensfällen oder Diebstählen jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
Im Falle einer Panne hat der Mieter Baumaschinen Mozelt unverzüglich telefonisch zu unterrichten und diesbezügliche Weisungen von Baumaschinen Mozelt einzuholen.
Die Beauftragung einer Vertragswerkstatt durch den Mieter ist nur nach vorheriger Zustimmung von Baumaschinen Mozelt zulässig, es sei denn, ohne eine solche Beauftragung
droht ein erheblicher Schaden und die vorherige Zustimmung von Baumaschinen Mozelt kann nicht rechtzeitig eingeholt werden. Etwaige Kosten des Mieters erstattet Baumaschinen Mozelt nur nach Absprache.
Haftung des Mieters, Fahrzeugversicherung
Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs für jede von ihm zu vertretende Beschädigung sowie den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust
des Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeugteile und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgekosten von Baumaschinen Mozelt,
insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall und anteilige Verwaltungskosten.
Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO),
die bei der Benutzung des Fahrzeugs zur Entstehung gelangen und für die Baumaschinen Mozelt in Anspruch genommen wird und stellt Baumaschinen Mozelt auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme
Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, Baumaschinen Mozelt von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betriebbzw. der Nutzung des Fahrzeugs
– insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.